Gericht in Halle setzt Glücksspiel Untersagung vorläufig aus
Das Verwaltungsgericht Halle hat am 6. August 2026 die aufschiebende Wirkung der Klage eines Anbieters virtueller Automatenspiele gegen eine Untersagungsverfügung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder angeordnet. Vollziehen darf die Behörde ihre Verfügung damit vorerst nicht. Es lief als Eilverfahren unter dem Aktenzeichen 7 B 491/25 HAL, geprüft wurde nur summarisch. Über die Rechtmäßigkeit der Untersagung ist nichts entschieden.
Der Beschluss aus Halle im Überblick
Seit 2022 wehrt sich der Anbieter gegen die Verfügung, einen ersten Eilantrag lehnte dieselbe Kammer 2023 noch ab. Inzwischen hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend verändert, heißt es in der Begründung, wie auf sachsen-anhalt.de nachzulesen. Der Erlaubnisvorbehalt des Glücksspielstaatsvertrags verstoße nach vorläufiger Einschätzung gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 56 AEUV. Auf diesen Vorbehalt könne sich die Aufsicht so lange nicht berufen, wie sie dessen Schutzmechanismen selbst systematisch unterlaufe.
Einzahlungslimits stehen im Mittelpunkt des Verfahrens
Ein anbieterübergreifendes Einzahlungslimit gilt seit 2021 für Glücksspiele im Internet. Nach § 6c des Glücksspielstaatsvertrags darf es grundsätzlich 1.000 Euro im Monat nicht übersteigen. Höhere Beträge sind möglich, wenn die Erlaubnis das vorsieht und der Spieler seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit überprüfbar nachgewiesen hat.
Nach den Feststellungen des Gerichts verlangten die eigenen Entscheidungsrichtlinien der Behörde dafür Steuerbescheide, Einkommensnachweise oder Bankauszüge. In der Verwaltungspraxis genüge seit Jahren eine SCHUFA-Auskunft, die allein das Risiko eines Zahlungsausfalls beziffere und über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Spielers nichts aussage. Aus dem Vollzugsdefizit, das das Oberverwaltungsgericht Magdeburg im Dezember 2024 festgestellt hatte, sei damit eine systematische Duldung geworden.
Diese Vorgaben gelten für den deutschen Markt. Im der restlichen DACH-Region sieht die Landschaft anders aus: Die besten Online Casinos in Österreich sind beispielsweise nicht notwendigerweise die selben, nur weil die Zielgruppe die gleiche Sprache spricht. Denn der Staatsvertrag spielt hier keine Rolle. Angaben zu Limits und Nachweisen lassen sich zwischen beiden Rechtsräumen nicht übertragen.
Die Entscheidung betrifft regulierte Online Spielautomaten
Der Antragsteller besitzt keine deutsche Erlaubnis, gegen ihn richtete sich die Untersagung. Geprüft hat das Gericht nicht sein Angebot, sondern den Vollzug der Aufsicht gegenüber dem erlaubten Markt.
Für zugelassene virtuelle Automatenspiele stehen die Grenzen im Staatsvertrag. Jedes einzelne Spiel braucht dafür eine eigene Erlaubnis der Behörde. Der Einsatz darf einen Euro je Spiel nicht übersteigen, ein Spiel muss durchschnittlich mindestens fünf Sekunden dauern, Jackpots sind verboten. Nachbildungen von Tischspielen mit Bankhalter wie Roulette oder Black Jack bleiben ausgeschlossen, das gleichzeitige Spielen mehrerer Automatenspiele ebenso. Selbst der Begriff Casino darf im Zusammenhang mit dem Angebot und seiner Bewerbung nicht auftauchen. Der Vertrieb ist auf das Internet beschränkt, stationär sind die Spiele verboten.
Die Behörde kann den Höchsteinsatz an geänderte Verhältnisse anpassen. Nach Darstellung des Gerichts habe sie ihn auf bis zu fünf Euro angehoben und zusammen mit dem erleichterten Limitnachweis den Schutzzweck geschwächt. Welche Erlaubnis ein Anbieter besitzt und welche Limits für sein Angebot gelten, bleibt der erste Prüfpunkt vor der Nutzung.
Spielerschutz bleibt für Nutzer ein Kernpunkt
Neben der Aufsicht steht ein Mechanismus, den Spieler selbst auslösen. An das deutschlandweite Sperrsystem OASIS sind nach Angaben des Portals gesund.bund.de alle Lotteriegesellschaften, Spielbanken, Betreiber von Geldspielautomaten sowie staatlich zugelassene Wettbüros und Anbieter von Online-Glücksspielen angeschlossen. Eine Selbstsperre beantragt die betroffene Person, eine Fremdsperre können Angehörige oder Anbieter veranlassen.
Die Sperre läuft mindestens ein Jahr, bei einer Selbstsperre auf Wunsch mindestens drei Monate. Von allein endet sie nicht. Nötig ist ein schriftlicher Antrag auf Aufhebung, der bei einer Selbstsperre frühestens nach einer Woche wirksam wird und bei einer Fremdsperre nach einem Monat. In jedem erlaubten Angebot muss zusätzlich eine Schaltfläche sichtbar sein, die eine sofortige Sperre für 24 Stunden auslöst.
Dazu kommen Limits beim einzelnen Anbieter für Einsatz, Einzahlung und Verlust. Sie lassen sich jederzeit neu festlegen. Eine Senkung greift sofort, eine Erhöhung erst nach sieben Tagen. Überwacht wird das monatliche Limit über eine zentrale Datei der Behörde, an die jede geplante Einzahlung vorab gemeldet wird. Paralleles Spielen bei mehreren Anbietern ist untersagt. Nach dem Abmelden gilt eine Wartezeit von fünf Minuten. Für einzelne Spielerkonten folgt aus dem Eilbeschluss nichts, er betrifft die Durchsetzung einer Verfügung gegen einen Anbieter.
Österreichische Vergleiche bleiben rechtlich eigenständig
Das Verfahren betrifft eine deutsche Behörde und deutsches Recht. Österreich hat einen eigenen Rechtsrahmen, der von den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags unabhängig ist. Zuständigkeiten, Erlaubnisverfahren und Nachweispflichten sind dort anders geregelt. Marktübersichten für den österreichischen Markt ordnen Spielarten, Konditionen und Auswahlkriterien nach diesem Rahmen ein. Die deutschen Limitvorgaben und das Sperrsystem OASIS gelten für Angebote mit deutscher Erlaubnis. Ein Eilbeschluss aus Halle sagt darüber nichts aus.
Die Hauptsache entscheidet über weitere Folgen
Im Hauptsacheverfahren rechnet das Gericht mit einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. Dessen Rechtsprechung erfasse bei der Prüfung der Kohärenz auch den tatsächlichen Vollzug und nicht allein die geschriebenen Regeln. Zu klären wäre dort, welche Anforderungen für den Nachweis höherer Einzahlungslimits gelten und worauf die Aufsicht ihre Anordnungen stützen kann, solange ihre Praxis von den eigenen Richtlinien abweicht. Ein Termin steht nicht fest.
Für andere Anbieter hat der Beschluss keine unmittelbare Wirkung. Ob die Behörde ihn angreift, ist nicht bekannt, die gesetzlichen Grenzen gelten bis auf Weiteres unverändert.