Kindesunterhalt: Wie der Betrag tatsächlich zustande kommt
Der Mindestunterhalt für ein Kind zwischen sechs und elf Jahren liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 558 Euro im Monat. Für Kinder bis fünf Jahre sind es 486 Euro, ab zwölf Jahren 653 Euro. Diese Sätze stammen aus der Düsseldorfer Tabelle, einer Leitlinie des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Alle deutschen Familiengerichte wenden sie an, obwohl sie kein Gesetz ist. Sie hat damit den Rang einer bundesweit anerkannten Rechenhilfe. Der Betrag, den ein Elternteil am Monatsende tatsächlich überweist, weicht von diesen Zahlen fast immer ab. Denn das Kindergeld zählt zur Hälfte dagegen. Außerdem entscheidet das Einkommen des zahlenden Elternteils über die Einstufung in eine von fünfzehn Gruppen. Beide Faktoren wirken zusammen und verändern die reine Tabellenzahl deutlich.
Zwischen dem Gehalt auf der Lohnabrechnung und dem Betrag in der Tabelle liegen mehrere Rechenschritte. Berufsbedingte Aufwendungen, berücksichtigungsfähige Schulden und eine zusätzliche Altersvorsorge mindern das maßgebliche Einkommen, bevor die Tabelle überhaupt greift. Der Selbstbehalt zieht der Zahlung eine Untergrenze ein, der Bedarfskontrollbetrag korrigiert die Einstufung nach unten, sobald zu wenig übrig bleibt. Streit entsteht selten über die Tabellenwerte, häufig über die Frage, welche Abzüge anerkannt werden. Eine Beurkundung beim Jugendamt kostet nichts und macht den Anspruch 30 Jahre lang durchsetzbar.
Mindestunterhalt 2026 und der Aufbau der Düsseldorfer Tabelle
Die Tabelle besteht aus fünfzehn Einkommensgruppen und vier Altersstufen. Gruppe 1 reicht bis 2.100 Euro bereinigtes Nettoeinkommen. Sie enthält den gesetzlichen Mindestunterhalt nach § 1612a BGB. Die Sätze betragen 486 Euro (null bis fünf Jahre), 558 Euro (sechs bis elf Jahre) und 653 Euro (zwölf bis 17 Jahre). Für volljährige Kinder im Haushalt eines Elternteils kommen 698 Euro dazu. Diese Beträge bilden die unterste Stufe der gesamten Tabelle. Bis Gruppe 5 steigen die Sätze in Fünf-Prozent-Schritten, danach in Acht-Prozent-Schritten. Gruppe 15 endet bei 11.200 Euro bereinigtem Nettoeinkommen. Sie liegt bei 200 Prozent des Mindestunterhalts. Daraus ergeben sich 972, 1.116, 1.306 und 1.396 Euro für die vier Altersstufen. Gegenüber 2025 sind alle Sätze der ersten Gruppe um vier Euro gestiegen.
Oberhalb von 11.200 Euro endet die Tabelle, der Bedarf ist dann konkret darzulegen und zu belegen. Die Sätze unterstellen zwei Unterhaltsberechtigte, meist zwei Kinder oder ein Kind und einen getrennt lebenden Ehegatten. Bei nur einem Berechtigten stuft die Praxis regelmäßig eine Gruppe höher ein, bei drei oder mehr Berechtigten eine Gruppe tiefer. Die Altersstufe wechselt automatisch mit dem Geburtstag des Kindes, eine Aufforderung ist dafür nicht nötig. Studierende, die außerhalb des Elternhauses wohnen, haben 2026 einen unveränderten Bedarf von 990 Euro einschließlich 440 Euro Warmmiete.
Bereinigtes Nettoeinkommen und die zulässigen Abzüge
Maßgeblich ist das Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate, bei Selbstständigen der Durchschnitt aus drei Jahren. Hineingerechnet werden Weihnachts- und Urlaubsgeld, Überstunden im üblichen Rahmen, Steuererstattungen, Mieteinnahmen, Kapitalerträge und geldwerte Vorteile wie ein privat nutzbarer Dienstwagen. Von diesem Netto zieht die Praxis berufsbedingte Aufwendungen pauschal mit fünf Prozent ab. Die Pauschale beträgt mindestens 50 und höchstens 150 Euro im Monat. Diese Spanne gilt unabhängig von der Höhe des Einkommens. Höhere Fahrtkosten lassen sich über eine Kilometerpauschale konkret nachweisen. Der Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB erlaubt es, Verdienstbescheinigungen und Steuerbescheide zu verlangen, in der Regel alle zwei Jahre erneut.
Für eine zusätzliche private Altersvorsorge sind beim Kindesunterhalt bis zu vier Prozent des Bruttoeinkommens abziehbar, neben den gesetzlichen Beiträgen. Schulden mindern das Einkommen, wenn sie vor der Trennung entstanden sind oder für die Familie aufgenommen wurden. Konsumkredite aus der Zeit nach der Trennung bleiben gegenüber minderjährigen Kindern meist unberücksichtigt, weil deren Anspruch Vorrang genießt. Die Rechnung berücksichtigt außerdem Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Ebenso zählen ein angemessener Aufwand für die Umgangskontakte und die Betreuungskosten während dieser Zeiten. Ausgaben für Freizeit, Urlaub oder Vermögensbildung bleiben dagegen außen vor. Diese Trennung entscheidet darüber, welches bereinigte Netto am Ende in die Tabelle geht.
Kindergeld, Zahlbetrag und eine Beispielrechnung
Das Kindergeld beträgt 2026 einheitlich 259 Euro pro Kind, unabhängig von der Zahl der Kinder. Bei minderjährigen Kindern rechnet die Praxis es zur Hälfte auf den Barunterhalt an, also mit 129,50 Euro. Die zweite Hälfte gleicht den Betreuungsaufwand des anderen Elternteils aus. Damit teilen sich beide Eltern die staatliche Leistung. Tabellenbetrag und Zahlbetrag fallen dadurch auseinander. Aus 558 Euro werden 428,50 Euro, aus 653 Euro werden 523,50 Euro. Bei volljährigen Kindern geht das Kindergeld in voller Höhe ab, weil ab 18 keine Betreuungsleistung mehr gegenzurechnen ist.

Ein angestellter Vater verdient 5.000 Euro brutto und 3.400 Euro netto im Monat und hat ein Kind von neun Jahren. Von diesem Betrag gehen 150 Euro berufsbedingte Aufwendungen ab. Das ist die Höchstpauschale, denn fünf Prozent ergäben 170 Euro. Dazu kommen 200 Euro zusätzliche Altersvorsorge, also vier Prozent von 5.000 Euro. Schließlich zieht die Rechnung eine ehebedingte Kreditrate von 150 Euro ab. Das bereinigte Netto beträgt 2.900 Euro und fällt in Gruppe 3. Weil nur ein Kind unterhaltsberechtigt ist, erfolgt die Höherstufung in Gruppe 4 mit 642 Euro. Nach Abzug des halben Kindergeldes überweist der Vater 512,50 Euro.
Selbstbehalt, Bedarfskontrollbetrag und der Mangelfall
Gegenüber minderjährigen Kindern bleibt einem erwerbstätigen Pflichtigen 2026 ein notwendiger Selbstbehalt von 1.450 Euro, ohne Erwerbstätigkeit sind es 1.200 Euro. Darin stecken 520 Euro Warmmiete, und bei einer höheren, nicht unangemessenen Miete erhöht sich der Selbstbehalt entsprechend. Gegenüber volljährigen Kindern gilt der angemessene Selbstbehalt von 1.750 Euro mit einem Wohnkostenanteil von 650 Euro. Alle Selbstbehalte sind gegenüber 2025 unverändert geblieben. Im Beispiel verbleiben dem Vater nach der Zahlung 2.387,50 Euro, die Grenze ist damit gewahrt.
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1.450
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Notwendiger Selbstbehalt (erwerbstätig)
gegenüber Minderjährigen · enthält 520 € Warmmiete · ohne Job: 1.200 €
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1.750
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Angemessener Selbstbehalt
gegenüber Volljährigen · Wohnkostenanteil 650 €
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BKB
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Bedarfskontrollbetrag
je Gruppe eigener Wert (Gruppe 4: 1.950 €). Bleibt weniger, wird eine Gruppe tiefer gestuft – notfalls mehrfach.
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| Kind 5 J. (Zahlbetrag 356,50 €) | 182,30 € |
| Kind 13 J. (Zahlbetrag 523,50 €) | 267,70 € |
Jede Einkommensgruppe hat zusätzlich einen Bedarfskontrollbetrag, in Gruppe 4 sind es 1.950 Euro. Bleibt nach Abzug aller Zahlbeträge weniger übrig, wird eine Gruppe tiefer eingestuft, notfalls mehrfach, bis der Kontrollbetrag eingehalten ist. Reicht das Einkommen nicht einmal für den Mindestunterhalt, liegt ein Mangelfall vor. Dann trifft den Pflichtigen nach § 1603 Absatz 2 BGB eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Er muss also alle zumutbaren Einkünfte ausschöpfen, damit die Kinder ihren Mindestbedarf erhalten. Bei 1.900 Euro bereinigtem Netto und zwei Kindern von fünf und dreizehn Jahren stehen 450 Euro zur Verteilung bereit. Die Verteilung folgt dem Verhältnis der Zahlbeträge von 356,50 und 523,50 Euro. Das jüngere Kind erhält daher 182,30 Euro. Das ältere Kind bekommt 267,70 Euro aus der verbleibenden Verteilungsmasse.
Mehrbedarf, Sonderbedarf und volljährige Kinder
Der Tabellenbetrag deckt den Regelbedarf. Mehrbedarf meint einen regelmäßigen, längerfristigen Zusatzaufwand, etwa Kita- und Hortgebühren, Nachhilfe, eine kieferorthopädische Behandlung oder den Beitrag für einen Internatsplatz. Beide Eltern tragen ihn anteilig nach ihrem Einkommen oberhalb des jeweiligen Selbstbehalts. Der betreuende Elternteil steht hier also ebenfalls in der Pflicht. Sein Einkommen fließt damit direkt in die Berechnung ein. Sonderbedarf nach § 1613 Absatz 2 Nummer 1 BGB bezeichnet einen unregelmäßigen, außergewöhnlich hohen und nicht vorhersehbaren Posten. Er lässt sich nach Ablauf eines Jahres nur noch verlangen, wenn der Pflichtige zuvor in Verzug gesetzt wurde.

Mit dem 18. Geburtstag entfällt die Betreuung als Unterhaltsbeitrag, beide Eltern schulden dann Barunterhalt im Verhältnis ihrer Einkünfte. Ein privilegiertes volljähriges Kind bis 21 bleibt minderjährigen Kindern gleichgestellt. Voraussetzung ist, dass es im Haushalt eines Elternteils lebt und eine allgemeine Schulausbildung absolviert. Daher gilt hier weiter der Selbstbehalt von 1.450 Euro. Eine günstigere Einstufung kommt in diesem Fall nicht in Betracht. Für Studierende außerhalb des Elternhauses gilt der Bedarfssatz von 990 Euro. Davon geht das volle Kindergeld von 259 Euro ab. Beide Eltern verteilen daher 731 Euro unter sich, anteilig nach ihren Einkünften. Eigene Einkünfte des Kindes mindern den Bedarf, ein Ausbildungsentgelt nach Abzug von 100 Euro ausbildungsbedingtem Aufwand.
Titulierung, Abänderung, Unterhaltsvorschuss und Wechselmodell
Eine Beurkundung beim Jugendamt nach § 59 SGB VIII kostet nichts und schafft einen vollstreckbaren Titel. Aus diesem Titel lässt sich ohne Gerichtsverfahren pfänden. Der Weg über das Jugendamt spart damit Zeit und Kosten. Der Anspruch verjährt damit erst nach 30 statt nach drei Jahren. Üblich ist ein dynamischer Titel. Er lautet auf einen Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes. Dadurch passt er sich bei jeder Anhebung und jedem Altersstufenwechsel von selbst an. Eine erneute Beurkundung erübrigt sich damit. Ändert sich das Einkommen dauerhaft und wesentlich, greift eine Abänderung. Bei Jugendamtsurkunden gilt dafür § 239 FamFG. Für gerichtliche Beschlüsse gilt § 238 FamFG. Bis dahin bleibt der bestehende Titel in Kraft. Für die Vergangenheit gilt der Anspruch erst ab einem bestimmten Zeitpunkt. Maßgeblich ist der Tag, an dem der betreuende Elternteil Auskunft verlangt oder Verzug begründet hat (§ 1613 BGB). Frühere Monate bleiben damit unberücksichtigt.
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📝 Titulierung
kostenlos · 30 J. gültig
Beurkundung beim Jugendamt (§ 59 SGB VIII) schafft einen vollstreckbaren Titel – pfändbar ohne Gericht. Ein dynamischer Titel passt sich bei jeder Anhebung und jedem Altersstufenwechsel selbst an.
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🔄 Abänderung
bei dauerhafter Änderung
Ändert sich das Einkommen wesentlich und dauerhaft: bei Jugendamtsurkunden § 239 FamFG, bei Gerichtsbeschlüssen § 238 FamFG. Rückwirkend gilt der Anspruch erst ab Auskunftsverlangen oder Verzug (§ 1613 BGB).
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💸 Unterhaltsvorschuss
wenn nicht gezahlt wird
2026: 227 € (0–5) · 299 € (6–11) · 394 € (12–17). Volles Kindergeld geht ab. Ab 12 J. nur, wenn das Kind ohne Bürgergeld auskommt oder der betreuende Elternteil ≥ 600 € brutto verdient.
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⚖️ Wechselmodell
annähernd hälftig
Der Bedarf bemisst sich nach den zusammengerechneten Einkommen beider Eltern – plus Mehrkosten für doppelten Wohnraum und Fahrten. Beide haften anteilig nach ihren Einkünften.
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Zahlt der Pflichtige nicht oder ist er unbekannt, springt der Unterhaltsvorschuss ein. Die Sätze liegen 2026 bei 227 Euro (null bis fünf Jahre), 299 Euro (sechs bis elf Jahre) und 394 Euro (zwölf bis 17 Jahre). Ausgezahlt wird die Leistung über das Jugendamt. Hier geht das volle Kindergeld ab, weshalb die Sätze trotz gestiegenem Mindestunterhalt gleich geblieben sind. Ab zwölf Jahren gibt es die Leistung nur unter zusätzlichen Bedingungen. Entweder kommt das Kind ohne Bürgergeld aus, oder der betreuende Elternteil verdient mindestens 600 Euro brutto im Monat. Trifft beides nicht zu, entfällt der Vorschuss. Beim echten Wechselmodell mit annähernd hälftiger Betreuung gelten eigene Regeln. Der Bedarf bemisst sich nach den zusammengerechneten Einkommen beider Eltern. Dazu kommen die Mehrkosten für doppelten Wohnraum und für Fahrten. Beide Eltern haften anteilig nach ihren Einkünften.
Fazit zum Kindesunterhalt
