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Flug annulliert oder verspätet: Der Anspruch und der Weg dorthin

Drei Stunden Verspätung bei der Ankunft am Zielort lösen in vielen Fällen einen Zahlungsanspruch zwischen 250 und 600 Euro aus. Für die Höhe zählt die Flugstrecke, der Ticketpreis bleibt außen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 greift bei jedem Abflug von einem Flughafen in der Europäischen Union. Sie gilt zusätzlich bei Flügen aus Drittstaaten in die EU, sofern ein Unternehmen mit europäischer Betriebsgenehmigung den Flug tatsächlich durchführt. Der Ticketstatus ändert daran nichts, auch Prämien- und Bonusmeilentickets aus öffentlich zugänglichen Vielfliegerprogrammen fallen darunter.

Am 7. Juli 2026 hat das Europäische Parlament die überarbeitete Fassung der Verordnung mit 646 zu 12 Stimmen angenommen. Die formale Bestätigung durch den Rat der Mitgliedstaaten galt danach als Formsache. Die Airlines erhalten zwölf Monate Übergangszeit, die neuen Regeln greifen daher voraussichtlich ab Sommer 2027. Bis dahin bleibt der Text von 2004 in Kraft, und für jeden Flug dieses Sommers gelten die bekannten Beträge unverändert weiter. Die Drei-Stunden-Schwelle hat die Reform überstanden, die Frist zur Anmeldung des Anspruchs schrumpft dagegen erheblich.

Die drei Stufen der Ausgleichszahlung

Bis 1.500 Kilometer Flugstrecke stehen 250 Euro im Raum. Zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern sowie bei allen Verbindungen innerhalb der EU über 1.500 Kilometer sind es 400 Euro. Erst bei Strecken über 3.500 Kilometer, die über die EU hinausreichen, klettert der Betrag auf 600 Euro. Gemessen wird die Großkreisentfernung zwischen Startflughafen und Endziel, Zwischenlandungen verlängern die Rechenstrecke nicht. Ein Flug von München nach Kreta liegt bei rund 1.800 Kilometern und damit in der mittleren Stufe.

Für den Anspruch zählt die Ankunftszeit am Endziel. Der Europäische Gerichtshof hat diesen Zeitpunkt in der Sache C-452/13 festgelegt. Maßgeblich ist der Moment, in dem mindestens eine Flugzeugtür geöffnet wird und die Passagiere aussteigen dürfen. Ein Start mit vier Stunden Rückstand bleibt ohne Konsequenz, sobald die Maschine unterwegs aufholt. Maßgeblich ist die Ankunft mit zwei Stunden und fünfzig Minuten Verspätung an der Position. Eine angebotene Ersatzbeförderung erreicht das Endziel nur zwei, drei oder vier Stunden später, gestaffelt nach denselben Entfernungen. Dann darf die Airline die Zahlung um die Hälfte kürzen, also auf 125, 200 oder 300 Euro.

Annullierung und die Fristen der Ankündigung

Streicht die Airline den Flug mehr als 14 Tage vor dem Abflugtag und informiert darüber, entfällt die Ausgleichszahlung. Im Fenster zwischen 14 und 7 Tagen gelten engere Vorgaben. Die Zahlung bleibt nur aus, wenn der Ersatzflug höchstens zwei Stunden früher startet und das Endziel weniger als vier Stunden später erreicht. Bei einer Absage weniger als sieben Tage vor dem Abflug schrumpft dieser Spielraum. Erlaubt sind dann eine Stunde früher und zwei Stunden später. Die Beweislast für die rechtzeitige Unterrichtung trägt nach Artikel 5 Absatz 4 das Luftfahrtunternehmen. Eine pauschale Behauptung genügt vor Gericht nicht.

Annullierung – wann die Vorwarnzeit die Zahlung kostet
mehr als 14 Tage vorher
Rechtzeitig informiert → keine Ausgleichszahlung. Die Airline ist raus, sobald die Info nachweislich ankam.
14 bis 7 Tage vorher
Zahlung entfällt nur, wenn der Ersatzflug max. 2 Std. früher startet und unter 4 Std. später ankommt.
weniger als 7 Tage vorher
Enger Spielraum: nur 1 Std. früher und 2 Std. später erlaubt – sonst volle Zahlung fällig.
Die Beweislast liegt bei der Airline: Nach Art. 5 Abs. 4 muss das Unternehmen die rechtzeitige Information belegen – eine bloße Behauptung genügt vor Gericht nicht. Tipp: Unabhängig von der Frist besteht immer ein Wahlrecht zwischen voller Ticketerstattung (binnen 7 Tagen) und Ersatzbeförderung zum Endziel.
⚠️ Ab Sommer 2027 neu: Bietet die Airline nicht binnen 3 Stunden eine Alternative, dürfen Reisende selbst umbuchen – erstattet wird dann aber höchstens das Vierfache des Ticketpreises (bei 60-Euro-Ticket also max. 240 Euro).

Unabhängig von der Ankündigung besteht ein Wahlrecht. Möglich sind die volle Erstattung des Ticketpreises binnen sieben Tagen oder die Beförderung zum Endziel bei nächster Gelegenheit. Dieselben Beträge fallen bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung an, hier zahlt die Airline bereits am Schalter. Eine Rückkehr zum Startflughafen nach dem Start gilt rechtlich als Annullierung. Die Reform bringt an dieser Stelle einen Nachteil für Passagiere. Bietet das Unternehmen nicht innerhalb von drei Stunden eine Alternative an, dürfen Reisende selbst umbuchen. Erstattet wird dann höchstens das Vierfache des ursprünglichen Ticketpreises. Bei einem Billigticket für 60 Euro liegt die Grenze bei 240 Euro.

Außergewöhnliche Umstände und ihre engen Grenzen

Artikel 5 Absatz 3 befreit die Airline von der Ausgleichszahlung, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt und sich die Streichung auch mit zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließ. Ein technischer Defekt erfüllt diese Voraussetzung in aller Regel nicht, weil Verschleiß und Materialfehler zum normalen Betrieb einer Flotte gehören (EuGH, C-549/07 und C-257/14). Auch der Streik der eigenen Belegschaft zählt nach der Entscheidung C-28/20 zum unternehmerischen Risiko, selbst wenn eine Gewerkschaft ihn regulär ankündigt. Ein wilder Streik nach überraschenden Umstrukturierungsplänen wurde in der Sache C-195/17 ebenso wenig anerkannt.

Außergewöhnliche Umstände und ihre engen Grenzen

Anerkannt werden Streiks der Fluglotsen, Sperrungen des Luftraums, Sicherheitsvorfälle, versteckte Fabrikationsfehler und Vogelschlag (C-315/15). Beim Wetter kommt es auf den Einzelfall an, ein Gewitter mit kurzzeitiger Sperrung der Piste entlastet, wiederkehrender Nebel an einem bekannt anfälligen Flughafen nicht ohne Weiteres. Über den Umstand hinaus muss das Unternehmen belegen, dass es alles Zumutbare unternommen hat, etwa eine Reservemaschine bereitstellte oder auf einen Wettbewerber umbuchte. Die Reform ergänzt die Verordnung um eine Liste solcher Ereignisse und ordnet bei planmäßiger Wartung erkennbare Defekte ausdrücklich dem Betriebsrisiko der Airline zu.

Betreuung und Ersatzbeförderung ohne Blick auf das Verschulden

Betreuungsleistungen nach Artikel 9 hängen nicht am Verschulden. Ab zwei Stunden Verspätung auf Strecken bis 1.500 Kilometer, ab drei Stunden bei innergemeinschaftlichen Flügen über 1.500 Kilometer und bei allen Strecken zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern sowie ab vier Stunden auf allen übrigen Verbindungen schuldet die Airline Mahlzeiten und Erfrischungen im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit, zwei Telefonate oder E-Mails und bei einer Verschiebung auf den nächsten Tag ein Hotelzimmer samt Transfer. Der Europäische Gerichtshof hat in der Sache C-12/11 zur Aschewolke von 2010 klargestellt, dass diese Pflicht auch bei außergewöhnlichen Umständen fortbesteht und zeitlich nicht gedeckelt ist.

Betreuung nach Wartezeit – unabhängig vom Verschulden der Airline
ab 2–4 Std.

je nach Strecke
Verpflegung – Mahlzeiten und Erfrischungen im Verhältnis zur Wartezeit, dazu zwei Telefonate oder E-Mails.
bei Verschiebung

auf nächsten Tag
+ Hotel & Transfer – Übernachtung samt Fahrt zum Hotel, von der Airline organisiert und bezahlt.
ab 5 Std. + Reiseabbruch möglich – voller Ticketpreis zurück, bei angetretenem Teilstück zusätzlich Rückflug zum ersten Abflugort.
Gilt auch bei höherer Gewalt: Der EuGH stellte im Aschewolken-Fall (C-12/11) klar, dass die Betreuungspflicht selbst bei außergewöhnlichen Umständen bestehen bleibt – und zeitlich nicht gedeckelt ist. Betreuung und Ausgleichszahlung stehen nebeneinander, eine Verrechnung der Hotelrechnung mit den 400 Euro ist unzulässig.
Selbsthilfe mit Belegen: Verteilt die Airline am Schalter nichts, können angemessene Ausgaben nachträglich eingefordert werden – Belege sammeln. Bei Luxushotels und teuren Restaurants kürzen Gerichte aber regelmäßig.

Ab fünf Stunden Verspätung können Passagiere die Reise abbrechen und den vollen Ticketpreis zurückverlangen, bei einem bereits angetretenen Teilstück zusätzlich den Rückflug zum ersten Abflugort. Wird am Schalter nichts verteilt, greift die Selbsthilfe. Angemessene Ausgaben für Essen, Getränke und Übernachtung lassen sich mit Belegen nachträglich einfordern, wobei Gerichte bei Luxushotels und teuren Restaurants regelmäßig kürzen. Betreuung und Ausgleichszahlung stehen nebeneinander, eine Verrechnung der Hotelrechnung mit den 400 Euro ist unzulässig.

Anschlussflüge und die Frage der einheitlichen Buchung

Bei einer einheitlichen Buchung zählt allein die Ankunft am Endziel. Startet die erste Maschine in Frankfurt mit 90 Minuten Rückstand und ist der Anschluss in Istanbul weg, greift die Verordnung für die gesamte Strecke, obwohl das Umsteigen außerhalb der EU stattfindet. Der Europäische Gerichtshof hat das in der Sache C-537/17 bestätigt. Landet der Reisende in Bangkok fünf Stunden zu spät, bemisst sich der Anspruch nach der Großkreisentfernung Frankfurt bis Bangkok von rund 8.900 Kilometern und erreicht damit 600 Euro.

Anschlussflüge und die Frage der einheitlichen Buchung

Zwei getrennt gebuchte Tickets ergeben zwei getrennte Flüge. Der Europäische Gerichtshof hat in der Sache C-436/21 im Oktober 2022 bekräftigt, dass ohne einheitliche Buchung kein Anspruch für den verpassten Anschluss entsteht, selbst bei einem knapp kalkulierten Umstieg am selben Flughafen. Anspruchsgegner ist immer das ausführende Luftfahrtunternehmen. Ein Codeshare ändert daran nichts, die Forderung geht an den tatsächlich operierenden Carrier und nicht an den Vertragspartner auf dem Ticket. Die Reform verankert die Zuständigkeit des ersten ausführenden Unternehmens für die gesamte Kette ausdrücklich im Text.

Der Weg zum Geld zwischen Airline, Schlichtung und Gericht

Die Forderung selbst zu stellen kostet wenig Aufwand. In das Schreiben gehören Buchungsnummer, Flugnummer, Datum, tatsächliche Ankunftszeit, der geforderte Betrag, die Bankverbindung und eine Zahlungsfrist von zwei Wochen. Inkassoportale nehmen zwischen 22,5 und 50 Prozent der Summe, bei 600 Euro bleiben je nach Anbieter zwischen 300 und 465 Euro übrig. Eine Sofortauszahlung innerhalb von 24 Stunden kostet bei einzelnen Anbietern 35 Prozent der Entschädigung. Der Nutzen dieser Dienste liegt im Prozessrisiko, das sie übernehmen. Bei strittigen Fällen rechnet sich das eher als bei einer klaren Verspätung.

Drei Wege zum Geld – Kosten, Dauer und wann sich welcher lohnt
1. Selbst fordern
0 % Abzug
Schreiben mit Buchungsnr., Flugnr., Datum, Ankunftszeit, Betrag, Bankverbindung, 2-Wochen-Frist. Airlines zahlen bei klaren Fällen oft direkt.
2. Schlichtung
kostenlos · ~90 Tage
Schlichtungsstelle Reise & Verkehr (früher SÖP), Streitwert 10–5.000 €. Erst nach erfolgloser Beschwerde bei der Airline.
3. Inkasso-Portal
22,5–50 % Abzug
Bei 600 € bleiben 300–465 €. Sofortauszahlung in 24 Std. kostet ~35 %. Lohnt bei strittigen Fällen – das Portal trägt das Prozessrisiko.
Gute Nachricht zur Schlichtung: Sie hat eine Erfolgsquote von über 80 %, endet in der Hälfte der Fälle schon binnen eines Monats, und der Airline werden 290 € Verfahrensgebühr berechnet – ein Anreiz, vorher einzulenken. Vor dem Antrag muss man der Airline rund zwei Monate Reaktionszeit geben. Achtung: Geschäftsreisende sind vom Schlichtungsverfahren ausgeschlossen.
Fristen im Blick: Aktuell verjährt der Anspruch nach 3 Jahren zum Jahresende (Flug 8/2026 → einklagbar bis 31.12.2029). Ab Sommer 2027 sinkt die Frist drastisch auf 9 Monate ab Abflug – im Gegenzug muss die Airline binnen 96 Std. über die Rechte informieren und binnen 30 Tagen zahlen oder ablehnen. Praxistipp: Verspätungsgrund direkt am Flughafen schriftlich bestätigen lassen.

Bleibt die Airline stumm, übernimmt die Schlichtungsstelle Reise und Verkehr e.V. in Berlin, die frühere SÖP. Das Verfahren ist für Passagiere kostenlos und erfasst Streitwerte zwischen 10 und 5.000 Euro. Innerhalb von 90 Tagen endet es mit einem Vorschlag. Voraussetzung ist eine erfolglose Beschwerde bei der Airline. Nimmt ein Unternehmen daran nicht teil, ist die behördliche Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz in Bonn zuständig. Das Luftfahrt-Bundesamt verhängt Bußgelder bei systematischen Verstößen, treibt einzelne Forderungen aber nicht ein. Vor Gericht verjährt der Anspruch nach drei Jahren zum Jahresende, ein Flug im August 2026 lässt sich also bis zum 31. Dezember 2029 einklagen. Mit der Reform sinkt diese Frist auf neun Monate ab dem Abflugdatum. Im Gegenzug muss die Airline binnen 96 Stunden über die Rechte informieren. Binnen 30 Kalendertagen zahlt sie oder begründet die Ablehnung.

Fazit zu Ansprüchen bei Annullierung und Verspätung

Fazit zu Ansprüchen bei Annullierung und Verspätung Der Anspruch entsteht ohne Kulanz und ohne Antragsformular. Er greift, sobald das Flugzeug drei Stunden zu spät am Endziel steht oder die Absage zu kurzfristig kam. 250, 400 oder 600 Euro nach Entfernung, halbierte Beträge bei schneller Ersatzbeförderung und Verpflegung ohne Rücksicht auf die Ursache bilden den Kern. Dazu kommen drei Jahre Zeit für die Durchsetzung und ein kostenloses Schlichtungsverfahren. Diese Position lässt sich ohne Anwalt vertreten. Ab Sommer 2027 verlangt die Neunmonatsfrist ein schnelleres Handeln, an den Beträgen und an der Drei-Stunden-Schwelle ändert sich nichts.

Miriam Falkner

Ich bin Redakteurin für Lifestyle, Haushalt, Familie und Alltagsthemen und mag das Unaufgeregte. Mich interessieren die Dinge, die bleiben, wenn man das Laute weglässt: wie wir wohnen, was wir essen, was uns bewegt. Kultur bedeutet für mich nicht Distanz, sondern Alltag mit Haltung. Nach meinem Studium der Medien- und Kulturwissenschaften in Potsdam habe ich direkt in der Redaktion begonnen, zuerst im Printbereich, später im Digitalen. Ich schreibe über das Echte, das oft übersehen wird, aber viel über unsere Zeit erzählt. Bei Die Mark Online widme ich mich diesen Themen, die nicht laut sein müssen, um Bedeutung zu haben. Mein Stil ist ehrlich, klar und aufmerksam für Details. Ich glaube daran, dass Texte auch ohne Effekte wirken, wenn sie nah am Leben sind.

"Das Echte findet man oft im Kleinen, nicht im Spektakulären." Miriam Falkner

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