Flug annulliert oder verspätet: Der Anspruch und der Weg dorthin
Drei Stunden Verspätung bei der Ankunft am Zielort lösen in vielen Fällen einen Zahlungsanspruch zwischen 250 und 600 Euro aus. Für die Höhe zählt die Flugstrecke, der Ticketpreis bleibt außen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 greift bei jedem Abflug von einem Flughafen in der Europäischen Union. Sie gilt zusätzlich bei Flügen aus Drittstaaten in die EU, sofern ein Unternehmen mit europäischer Betriebsgenehmigung den Flug tatsächlich durchführt. Der Ticketstatus ändert daran nichts, auch Prämien- und Bonusmeilentickets aus öffentlich zugänglichen Vielfliegerprogrammen fallen darunter.
Am 7. Juli 2026 hat das Europäische Parlament die überarbeitete Fassung der Verordnung mit 646 zu 12 Stimmen angenommen. Die formale Bestätigung durch den Rat der Mitgliedstaaten galt danach als Formsache. Die Airlines erhalten zwölf Monate Übergangszeit, die neuen Regeln greifen daher voraussichtlich ab Sommer 2027. Bis dahin bleibt der Text von 2004 in Kraft, und für jeden Flug dieses Sommers gelten die bekannten Beträge unverändert weiter. Die Drei-Stunden-Schwelle hat die Reform überstanden, die Frist zur Anmeldung des Anspruchs schrumpft dagegen erheblich.
Die drei Stufen der Ausgleichszahlung
Bis 1.500 Kilometer Flugstrecke stehen 250 Euro im Raum. Zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern sowie bei allen Verbindungen innerhalb der EU über 1.500 Kilometer sind es 400 Euro. Erst bei Strecken über 3.500 Kilometer, die über die EU hinausreichen, klettert der Betrag auf 600 Euro. Gemessen wird die Großkreisentfernung zwischen Startflughafen und Endziel, Zwischenlandungen verlängern die Rechenstrecke nicht. Ein Flug von München nach Kreta liegt bei rund 1.800 Kilometern und damit in der mittleren Stufe.
Für den Anspruch zählt die Ankunftszeit am Endziel. Der Europäische Gerichtshof hat diesen Zeitpunkt in der Sache C-452/13 festgelegt. Maßgeblich ist der Moment, in dem mindestens eine Flugzeugtür geöffnet wird und die Passagiere aussteigen dürfen. Ein Start mit vier Stunden Rückstand bleibt ohne Konsequenz, sobald die Maschine unterwegs aufholt. Maßgeblich ist die Ankunft mit zwei Stunden und fünfzig Minuten Verspätung an der Position. Eine angebotene Ersatzbeförderung erreicht das Endziel nur zwei, drei oder vier Stunden später, gestaffelt nach denselben Entfernungen. Dann darf die Airline die Zahlung um die Hälfte kürzen, also auf 125, 200 oder 300 Euro.
Annullierung und die Fristen der Ankündigung
Streicht die Airline den Flug mehr als 14 Tage vor dem Abflugtag und informiert darüber, entfällt die Ausgleichszahlung. Im Fenster zwischen 14 und 7 Tagen gelten engere Vorgaben. Die Zahlung bleibt nur aus, wenn der Ersatzflug höchstens zwei Stunden früher startet und das Endziel weniger als vier Stunden später erreicht. Bei einer Absage weniger als sieben Tage vor dem Abflug schrumpft dieser Spielraum. Erlaubt sind dann eine Stunde früher und zwei Stunden später. Die Beweislast für die rechtzeitige Unterrichtung trägt nach Artikel 5 Absatz 4 das Luftfahrtunternehmen. Eine pauschale Behauptung genügt vor Gericht nicht.
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mehr als 14 Tage vorher
Rechtzeitig informiert → keine Ausgleichszahlung. Die Airline ist raus, sobald die Info nachweislich ankam.
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14 bis 7 Tage vorher
Zahlung entfällt nur, wenn der Ersatzflug max. 2 Std. früher startet und unter 4 Std. später ankommt.
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weniger als 7 Tage vorher
Enger Spielraum: nur 1 Std. früher und 2 Std. später erlaubt – sonst volle Zahlung fällig.
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Unabhängig von der Ankündigung besteht ein Wahlrecht. Möglich sind die volle Erstattung des Ticketpreises binnen sieben Tagen oder die Beförderung zum Endziel bei nächster Gelegenheit. Dieselben Beträge fallen bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung an, hier zahlt die Airline bereits am Schalter. Eine Rückkehr zum Startflughafen nach dem Start gilt rechtlich als Annullierung. Die Reform bringt an dieser Stelle einen Nachteil für Passagiere. Bietet das Unternehmen nicht innerhalb von drei Stunden eine Alternative an, dürfen Reisende selbst umbuchen. Erstattet wird dann höchstens das Vierfache des ursprünglichen Ticketpreises. Bei einem Billigticket für 60 Euro liegt die Grenze bei 240 Euro.
Außergewöhnliche Umstände und ihre engen Grenzen
Artikel 5 Absatz 3 befreit die Airline von der Ausgleichszahlung, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt und sich die Streichung auch mit zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließ. Ein technischer Defekt erfüllt diese Voraussetzung in aller Regel nicht, weil Verschleiß und Materialfehler zum normalen Betrieb einer Flotte gehören (EuGH, C-549/07 und C-257/14). Auch der Streik der eigenen Belegschaft zählt nach der Entscheidung C-28/20 zum unternehmerischen Risiko, selbst wenn eine Gewerkschaft ihn regulär ankündigt. Ein wilder Streik nach überraschenden Umstrukturierungsplänen wurde in der Sache C-195/17 ebenso wenig anerkannt.

Anerkannt werden Streiks der Fluglotsen, Sperrungen des Luftraums, Sicherheitsvorfälle, versteckte Fabrikationsfehler und Vogelschlag (C-315/15). Beim Wetter kommt es auf den Einzelfall an, ein Gewitter mit kurzzeitiger Sperrung der Piste entlastet, wiederkehrender Nebel an einem bekannt anfälligen Flughafen nicht ohne Weiteres. Über den Umstand hinaus muss das Unternehmen belegen, dass es alles Zumutbare unternommen hat, etwa eine Reservemaschine bereitstellte oder auf einen Wettbewerber umbuchte. Die Reform ergänzt die Verordnung um eine Liste solcher Ereignisse und ordnet bei planmäßiger Wartung erkennbare Defekte ausdrücklich dem Betriebsrisiko der Airline zu.
Betreuung und Ersatzbeförderung ohne Blick auf das Verschulden
Betreuungsleistungen nach Artikel 9 hängen nicht am Verschulden. Ab zwei Stunden Verspätung auf Strecken bis 1.500 Kilometer, ab drei Stunden bei innergemeinschaftlichen Flügen über 1.500 Kilometer und bei allen Strecken zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern sowie ab vier Stunden auf allen übrigen Verbindungen schuldet die Airline Mahlzeiten und Erfrischungen im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit, zwei Telefonate oder E-Mails und bei einer Verschiebung auf den nächsten Tag ein Hotelzimmer samt Transfer. Der Europäische Gerichtshof hat in der Sache C-12/11 zur Aschewolke von 2010 klargestellt, dass diese Pflicht auch bei außergewöhnlichen Umständen fortbesteht und zeitlich nicht gedeckelt ist.
| ab 2–4 Std.
je nach Strecke
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Verpflegung – Mahlzeiten und Erfrischungen im Verhältnis zur Wartezeit, dazu zwei Telefonate oder E-Mails. |
| bei Verschiebung
auf nächsten Tag
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+ Hotel & Transfer – Übernachtung samt Fahrt zum Hotel, von der Airline organisiert und bezahlt. |
| ab 5 Std. | + Reiseabbruch möglich – voller Ticketpreis zurück, bei angetretenem Teilstück zusätzlich Rückflug zum ersten Abflugort. |
Ab fünf Stunden Verspätung können Passagiere die Reise abbrechen und den vollen Ticketpreis zurückverlangen, bei einem bereits angetretenen Teilstück zusätzlich den Rückflug zum ersten Abflugort. Wird am Schalter nichts verteilt, greift die Selbsthilfe. Angemessene Ausgaben für Essen, Getränke und Übernachtung lassen sich mit Belegen nachträglich einfordern, wobei Gerichte bei Luxushotels und teuren Restaurants regelmäßig kürzen. Betreuung und Ausgleichszahlung stehen nebeneinander, eine Verrechnung der Hotelrechnung mit den 400 Euro ist unzulässig.
Anschlussflüge und die Frage der einheitlichen Buchung
Bei einer einheitlichen Buchung zählt allein die Ankunft am Endziel. Startet die erste Maschine in Frankfurt mit 90 Minuten Rückstand und ist der Anschluss in Istanbul weg, greift die Verordnung für die gesamte Strecke, obwohl das Umsteigen außerhalb der EU stattfindet. Der Europäische Gerichtshof hat das in der Sache C-537/17 bestätigt. Landet der Reisende in Bangkok fünf Stunden zu spät, bemisst sich der Anspruch nach der Großkreisentfernung Frankfurt bis Bangkok von rund 8.900 Kilometern und erreicht damit 600 Euro.

Zwei getrennt gebuchte Tickets ergeben zwei getrennte Flüge. Der Europäische Gerichtshof hat in der Sache C-436/21 im Oktober 2022 bekräftigt, dass ohne einheitliche Buchung kein Anspruch für den verpassten Anschluss entsteht, selbst bei einem knapp kalkulierten Umstieg am selben Flughafen. Anspruchsgegner ist immer das ausführende Luftfahrtunternehmen. Ein Codeshare ändert daran nichts, die Forderung geht an den tatsächlich operierenden Carrier und nicht an den Vertragspartner auf dem Ticket. Die Reform verankert die Zuständigkeit des ersten ausführenden Unternehmens für die gesamte Kette ausdrücklich im Text.
Der Weg zum Geld zwischen Airline, Schlichtung und Gericht
Die Forderung selbst zu stellen kostet wenig Aufwand. In das Schreiben gehören Buchungsnummer, Flugnummer, Datum, tatsächliche Ankunftszeit, der geforderte Betrag, die Bankverbindung und eine Zahlungsfrist von zwei Wochen. Inkassoportale nehmen zwischen 22,5 und 50 Prozent der Summe, bei 600 Euro bleiben je nach Anbieter zwischen 300 und 465 Euro übrig. Eine Sofortauszahlung innerhalb von 24 Stunden kostet bei einzelnen Anbietern 35 Prozent der Entschädigung. Der Nutzen dieser Dienste liegt im Prozessrisiko, das sie übernehmen. Bei strittigen Fällen rechnet sich das eher als bei einer klaren Verspätung.
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1. Selbst fordern
0 % Abzug
Schreiben mit Buchungsnr., Flugnr., Datum, Ankunftszeit, Betrag, Bankverbindung, 2-Wochen-Frist. Airlines zahlen bei klaren Fällen oft direkt.
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2. Schlichtung
kostenlos · ~90 Tage
Schlichtungsstelle Reise & Verkehr (früher SÖP), Streitwert 10–5.000 €. Erst nach erfolgloser Beschwerde bei der Airline.
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3. Inkasso-Portal
22,5–50 % Abzug
Bei 600 € bleiben 300–465 €. Sofortauszahlung in 24 Std. kostet ~35 %. Lohnt bei strittigen Fällen – das Portal trägt das Prozessrisiko.
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Bleibt die Airline stumm, übernimmt die Schlichtungsstelle Reise und Verkehr e.V. in Berlin, die frühere SÖP. Das Verfahren ist für Passagiere kostenlos und erfasst Streitwerte zwischen 10 und 5.000 Euro. Innerhalb von 90 Tagen endet es mit einem Vorschlag. Voraussetzung ist eine erfolglose Beschwerde bei der Airline. Nimmt ein Unternehmen daran nicht teil, ist die behördliche Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz in Bonn zuständig. Das Luftfahrt-Bundesamt verhängt Bußgelder bei systematischen Verstößen, treibt einzelne Forderungen aber nicht ein. Vor Gericht verjährt der Anspruch nach drei Jahren zum Jahresende, ein Flug im August 2026 lässt sich also bis zum 31. Dezember 2029 einklagen. Mit der Reform sinkt diese Frist auf neun Monate ab dem Abflugdatum. Im Gegenzug muss die Airline binnen 96 Stunden über die Rechte informieren. Binnen 30 Kalendertagen zahlt sie oder begründet die Ablehnung.
Fazit zu Ansprüchen bei Annullierung und Verspätung
