Zu langsames Internet: Wann Sie die Rechnung mindern dürfen
Im Vertrag stehen 250 Mbit/s im Download, am Abend kommen 40 Mbit/s auf dem Rechner an. Diese Lücke müssen Verbraucher seit dem 1. Dezember 2021 nicht mehr hinnehmen. § 57 Absatz 4 TKG räumt Verbrauchern bei erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit zwei Rechte ein. Möglich sind die Minderung des Entgelts und die außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Die Vorschrift geht auf Artikel 4 Absatz 4 der EU-Verordnung 2015/2120 zurück. Beide Rechte gelten für Festnetzanschlüsse wie DSL, Kabel und Glasfaser ebenso wie im Mobilfunk.
Im Festnetz läuft der Nachweis über ein festgelegtes Verfahren: 30 Messungen an drei Kalendertagen mit der kostenlosen Desktop-App der Bundesnetzagentur, ausgewertet nach der Verfügung Nummer 99/2021. Dieses Regelwerk bestimmt seit dem 13. Dezember 2021, ab welcher Abweichung eine Festnetzleistung als nicht vertragskonform gilt, und liefert damit die Grundlage für jede Kürzung der Rechnung. Für Mobilfunkanschlüsse gilt seit dem 20. April 2026 eine eigene Regelung, die Verfügung Nummer 35/2026 mit 30 Messungen an fünf Messtagen und sechs Messungen pro Tag. Maßstab ist dort die geschätzte maximale Geschwindigkeit. Die Schwellen liegen je nach Haushaltsdichte bei 25, 15 oder 10 Prozent davon.
Welche Geschwindigkeiten der Vertrag nennen muss
Im Festnetz verlangt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der EU-Verordnung 2015/2120 vier Angaben im Vertrag. Genannt werden müssen die minimale, die normalerweise zur Verfügung stehende, die maximale und die beworbene Geschwindigkeit, jeweils für Download und Upload. Im Mobilfunk sind es die geschätzte maximale und die beworbene Geschwindigkeit. Die Vertragszusammenfassung nach § 54 Absatz 3 TKG fasst diese Angaben zusammen. Nach § 54 Absatz 4 TKG werden diese Informationen Inhalt des Vertrags, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Laut Bundesnetzagentur entspricht die beworbene Geschwindigkeit in Deutschland in der Regel der maximalen. Gemessen wird an der minimalen, der normalerweise zur Verfügung stehenden und der maximalen Geschwindigkeit.
Die drei maßgeblichen Vertragswerte stehen im Produktinformationsblatt und in der Vertragszusammenfassung, jeweils für Download und Upload. Ein angenommenes Beispiel: 250 Mbit/s maximal, 200 Mbit/s normalerweise verfügbar und 100 Mbit/s minimal. Genau diese Zahlen bestimmen später, ob eine Messkampagne eine Minderung trägt. Vor dem Start der App sollten sie deshalb griffbereit liegen. Die Desktop-App ermittelt die Tarifwerte bei unterstützten Anbietern automatisch, alternativ ist eine manuelle Eingabe möglich. Das Messprotokoll stellt die Messergebnisse am Ende diesen vertraglichen Werten gegenüber.
Wie die Messkampagne mit der Desktop-App abläuft
Als Überwachungsmechanismus im Sinne des § 57 Absatz 4 TKG stellt die Bundesnetzagentur für das Festnetz ihre Desktop-App bereit. Die App gibt es kostenlos über breitbandmessung.de für Windows, macOS und Linux. Nach dem Start einer Messkampagne verlangt das Verfahren 30 Messungen an drei unterschiedlichen Kalendertagen, also zehn Messungen pro Messtag. Für die gesamte Kampagne stehen maximal 14 Kalendertage zur Verfügung. Zwischen zwei Messtagen muss mindestens ein Kalendertag ohne Messung liegen. Als Messtag zählt der Kalendertag von 0 bis 24 Uhr. Liegen nach 14 Kalendertagen keine drei Messtage mit je zehn Messungen vor, endet die Kampagne ohne Ergebnis.
Zwischen der fünften und der sechsten Messung eines Messtags müssen mindestens drei Stunden liegen. Für alle übrigen Messungen genügen fünf Minuten Abstand. Der Rechner muss per Netzwerkkabel am Router hängen, weil die App Messungen über WLAN blockiert. Das WLAN des Routers wird abgeschaltet, weitere LAN-Verbindungen werden getrennt, und paralleler Datenverkehr wie Streaming oder Updates unterbleibt. Diese Punkte bestätigt der Nutzer vor jeder Messung, die er von Hand startet. Am Ende erzeugt die App ein signiertes Messprotokoll als PDF mit allen Einzelwerten. Es stellt ausdrücklich fest, ob eine nicht vertragskonforme Leistung vorliegt. Mit diesem Protokoll lässt sich die Minderleistung gegenüber dem Anbieter nachweisen.
Wann eine Abweichung als erheblich gilt
Die Verfügung Nummer 99/2021 nennt drei Prüfsteine für das Festnetz, von denen ein einziger erfüllter Punkt für den Nachweis genügt. Beim ersten Kriterium müssen an mindestens zwei von drei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht werden, andernfalls liegt eine Abweichung vor. Bei einem Tarif mit 250 Mbit/s im Download bedeutet das eine Schwelle von 225 Mbit/s, die an mindestens zwei Messtagen jeweils einmal erreicht werden muss.

Beim zweiten Kriterium zählt die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit, die in 90 Prozent der Messungen erreicht werden muss, bei 30 Messungen also in 27 Fällen. Das dritte Kriterium greift, sobald die vertraglich vereinbarte minimale Geschwindigkeit an mindestens zwei von drei Messtagen jeweils mindestens einmal unterschritten wird. Alle drei Prüfungen laufen für Download und Upload getrennt, ein Mangel beim Upload trägt eine Minderung ebenso wie ein zu langsamer Download. Die App wertet diese Punkte automatisch aus und weist das Ergebnis im Protokoll aus.
Wie hoch die Minderung ausfällt
§ 57 Absatz 4 TKG setzt keine Pauschale fest, das Entgelt sinkt in dem Verhältnis, in dem die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten abweicht. Welche Werte dafür ins Verhältnis zu setzen sind, regelt das Gesetz nicht näher. Eine vereinfachte Rechnung vergleicht den gemessenen Mittelwert mit der normalerweise zur Verfügung stehenden Geschwindigkeit. Im Beispiel kostet der Tarif 45,00 Euro im Monat und nennt 200 Mbit/s als normalerweise verfügbar. Gemessen werden im Mittel 120 Mbit/s. Die Leistung erreicht damit 60 Prozent, rechnerisch ergibt sich eine Kürzung um 40 Prozent. Das sind 18,00 Euro monatlich oder 216,00 Euro über zwölf Monate.
Die tatsächliche Höhe hängt nach Einschätzung der Bundesnetzagentur vom Einzelfall ab, vor allem vom Ausmaß der Nutzungsbeeinträchtigung. Als ersten Schritt empfiehlt sie eine Einigung mit dem Anbieter. Das Recht besteht nach dem Nachweis so lange fort, bis der Anbieter die ordnungsgemäße Leistung seinerseits belegt. Verbraucher machen die Minderung direkt beim Anbieter geltend und legen das Messprotokoll vor. Entschädigungen nach § 58 Absatz 3 TKG für einen vollständigen Ausfall werden auf die Minderung angerechnet. Für die Erklärung der Minderung nennt § 57 TKG keine Frist.
Kündigung ohne Frist als zweite Option
Statt der Kürzung erlaubt § 57 Absatz 4 TKG bei nachgewiesener Minderleistung die außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Wegen des Verweises auf § 314 Absatz 2 BGB ist die Kündigung erst nach erfolgloser Abhilfefrist oder erfolgloser Abmahnung zulässig. Beides entfällt nur, wenn es ausnahmsweise entbehrlich ist. Eine laufende Mindestvertragslaufzeit steht der Kündigung nicht entgegen. Der Anbieter darf über einen Wertersatz für einbehaltene Endgeräte hinaus keine Entschädigung verlangen. Bei einem Paket mit Telefonie oder Fernsehen darf der Verbraucher das gesamte Paket kündigen. Der neue Vertrag sollte vor der Kündigung stehen, damit keine Lücke entsteht.

Beim Wechsel greift § 59 TKG. Die Versorgung darf beim Anbieterwechsel nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. Dauert die Unterbrechung länger, schuldet der bisherige Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag eine Entschädigung. Diese beträgt 10 Euro oder 20 Prozent des vereinbarten Monatsentgelts, je nachdem, welcher Betrag höher ausfällt. Das gilt nicht, wenn der Kunde die Verzögerung zu vertreten hat. Versäumt der bisherige oder der neue Anbieter einen vereinbarten Kundendienst- oder Installationstermin, schuldet er je versäumtem Termin denselben Betrag. Ausgenommen ist ein Versäumnis, das der Kunde zu vertreten hat. Der Anspruch besteht unabhängig vom Minderungsrecht.
Der Weg über das Streitbeilegungsverfahren
Lehnt der Anbieter die Kürzung ab, öffnet § 68 TKG den Weg zur Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur in Berlin. Das Verfahren ist kostenfrei und setzt voraus, dass der Anspruch zuvor beim Anbieter geltend gemacht wurde. Eigene Auslagen wie Porto trägt jede Seite selbst. Seit dem 1. Mai 2026 gilt eine neue Schlichtungsordnung. Anträge laufen ausschließlich über das Online-Formular der Stelle oder, falls das nicht möglich ist, über ein PDF-Antragsformular. Der Antrag schildert den Streit vollständig, enthält aber keine Dokumente. Unterlagen wie das Messprotokoll folgen erst auf Anforderung, in der Regel binnen drei Wochen. Verstreicht die Frist ohne Antwort und ohne Verlängerung, gilt der Antrag als zurückgenommen.
Zeit sollten Antragsteller einplanen. Nach Angaben der Schlichtungsstelle dauerte ein Verfahren im Jahr 2025 vom Eingang bis zum Abschluss durchschnittlich rund 14 Wochen. Wegen der hohen Zahl von Eingängen prüft die Stelle derzeit Anträge, die vor etwa 46 Wochen eingegangen sind. Liegen alle Unterlagen vollständig vor, vergehen im Schnitt weitere sechs Wochen bis zum Schlichtungsvorschlag. Die Teilnahme ist für den Anbieter freiwillig. Der Vorschlag bindet erst, wenn beide Seiten ihn annehmen. Die Verjährung ist ab Eingang des Antrags gehemmt, wenn er dem Anbieter demnächst bekannt gegeben wird. Scheitert die Schlichtung, bleibt der Weg zu den Zivilgerichten offen.
Fazit zum Minderungsrecht bei zu langsamem Internet
