Vaterschaft anerkennen, anfechten, feststellen lassen
Drei Wege führen im deutschen Recht zur rechtlichen Vaterschaft, und keiner davon setzt zwingend eine biologische Verbindung voraus. § 1592 BGB zählt sie abschließend auf. Danach zählt die Ehe mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt. Dazu kommen die Anerkennung der Vaterschaft und die gerichtliche Feststellung durch das Familiengericht. Ein Kind hat immer nur einen rechtlichen Vater, weshalb eine zweite Anerkennung unwirksam bleibt, solange die erste Zuordnung Bestand hat. Der Mann, der ein Kind tatsächlich gezeugt hat, steht rechtlich zunächst außen vor, wenn die Mutter zum Geburtszeitpunkt verheiratet ist.
Seit dem 1. April 2026 gilt in diesem Bereich neues Recht. Das Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung wurde am 31. März 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und ordnet das Anfechtungsrecht leiblicher Väter neu. Hintergrund ist die Entscheidung vom 9. April 2024. Darin erklärte der Erste Senat § 1600 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BGB für unvereinbar mit dem Elterngrundrecht. Dieses Grundrecht steht in Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Zwei-Jahres-Frist für die Anfechtung blieb dabei unverändert.
Die Vaterschaftsvermutung bei verheirateten Eltern
§ 1592 Nummer 1 BGB weist die Vaterschaft dem Ehemann der Mutter zu. Maßgeblich ist dabei allein der Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Der Zeitpunkt der Zeugung spielt keine Rolle, ebenso wenig ein Zusammenleben der Eheleute. Ein Kind, das während eines laufenden Scheidungsverfahrens zur Welt kommt, erhält damit den Noch-Ehemann als rechtlichen Vater. § 1593 BGB dehnt die Vermutung auf verstorbene Ehemänner aus. Ein Kind, das innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird, gilt daher als Kind des verstorbenen Ehemanns. Heiratet die Mutter in dieser Zeitspanne erneut, geht die Vaterschaft des neuen Ehemannes vor.
Für unverheiratete Paare greift keine Vermutung. Das Standesamt trägt einen Vater nur unter einer Voraussetzung in das Geburtenregister ein. Vorliegen muss eine wirksame Anerkennung oder eine rechtskräftige gerichtliche Feststellung. Bleibt beides aus, wächst das Kind rechtlich ohne Vater auf, ohne Unterhaltsanspruch gegen ihn und ohne gesetzliches Erbrecht nach ihm. Das Jugendamt bietet in dieser Lage eine Beistandschaft nach § 1712 BGB an. Gemeint ist eine Unterstützung, die die Feststellung der Vaterschaft und die Geltendmachung des Unterhalts übernimmt. Für den betreuenden Elternteil bleibt diese Hilfe kostenfrei.
Anerkennung der Vaterschaft und ihre Beurkundung
Die Anerkennung ist eine einseitige Erklärung des Mannes. Wirksam wird sie erst, wenn die Mutter zustimmt (§ 1595 Absatz 1 BGB). Ohne diese Zustimmung bleibt die Erklärung folgenlos. Steht der Mutter die elterliche Sorge nicht zu, muss zusätzlich das Kind zustimmen. Einen Nachweis der biologischen Abstammung verlangt das Gesetz nicht, Bedingungen und Befristungen machen die Erklärung dagegen unwirksam. § 1597 Absatz 1 BGB schreibt für Anerkennung und Zustimmung die öffentliche Beurkundung vor. Zuständig sind das Jugendamt, jedes Standesamt und jeder Notar, im Ausland die deutschen Auslandsvertretungen. Beim Jugendamt und beim Standesamt bleibt die Beurkundung gebührenfrei, beim Notar richten sich die Kosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz.
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Jugendamt
0 €
Sorgeerklärung im selben Termin möglich – berät auch zu Unterhalt.
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Standesamt
0 €
Gebührenfrei, aber keine Sorgeerklärung – dafür bleibt das Jugendamt zuständig.
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Notar
Gebühr
Nach Gerichts- und Notarkostengesetz – flexibel bei Terminen.
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| Vor der Geburt Ausweise beider Eltern · Mutterpass mit errechnetem Termin · Geburtsurkunde der Mutter |
Nach der Geburt Ausweise beider Eltern · Geburtsurkunde des Kindes · ggf. Geburtsurkunde des Vaters |
Eine Anerkennung vor der Geburt ist zulässig (§ 1594 Absatz 4 BGB). Bei unverheirateten Paaren bildet sie sogar den Regelfall. Ihre Wirkung tritt allerdings erst mit der Geburt des Kindes ein. Der frühe Termin erlaubt es, Anerkennung, Zustimmung der Mutter und gemeinsame Sorgeerklärung in einem Vorgang beurkunden zu lassen. § 1597a BGB untersagt Anerkennungen, die allein aufenthaltsrechtliche Vorteile verschaffen sollen. Der Bundestag hat am 12. Juni 2026 eine Verschärfung beschlossen, der der Bundesrat am 10. Juli 2026 zugestimmt hat. Bei einem aufenthaltsrechtlichen Gefälle muss die Ausländerbehörde der Anerkennung zustimmen, beim leiblichen Vater entfällt diese Prüfung.
Anfechtung der Vaterschaft und die Zwei-Jahres-Frist
Anfechtungsberechtigt sind nach § 1600 Absatz 1 BGB der rechtliche Vater, die Mutter und das Kind. Dazu kommt der mutmaßlich leibliche Vater. Dieser Mann muss an Eides statt versichern, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Die Frist beträgt zwei Jahre. Sie beginnt, sobald der Berechtigte von Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen (§ 1600b Absatz 1 BGB). Der Zeitpunkt der Kenntnis entscheidet also. Ein vages Misstrauen genügt dafür nicht, konkrete Anhaltspunkte setzen die Frist dagegen in Gang. Vor der Geburt des Kindes und vor Wirksamkeit einer Anerkennung läuft sie nie.

Für das Kind selbst gelten Sonderregeln. Seine Frist beginnt frühestens mit der Volljährigkeit und endet nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Ausgeschlossen ist die Anfechtung für den rechtlichen Vater, der bei der Anerkennung wusste, dass er das Kind nicht gezeugt hat. Ebenso ausgeschlossen bleibt sie für beide Elternteile nach einer einvernehmlichen Samenspende. Eine bestehende sozial-familiäre Beziehung hemmt den Lauf der Frist nicht. Betroffene müssen den Antrag beim Familiengericht daher rechtzeitig stellen. Das gilt auch dann, wenn das Zusammenleben mit dem Kind andauert.
Das neue Anfechtungsrecht leiblicher Väter seit April 2026
Bis Ende März 2026 scheiterte die Anfechtung des leiblichen Vaters fast immer. Im Weg stand die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater. Das Bundesverfassungsgericht sah darin eine Verletzung des Elterngrundrechts und gab dem Gesetzgeber eine Frist, die bis zum 31. März 2026 verlängert wurde. Der neue § 1600 BGB prüft die Anfechtung in vier Stufen. Fehlt eine sozial-familiäre Beziehung zum rechtlichen Vater, hat der Antrag des Erzeugers in der Regel Erfolg. Maßstab für eine solche Beziehung ist die tatsächliche Verantwortung für das Kind, angezeigt etwa durch einen gemeinsamen Haushalt.
| ▼ NEIN | ▼ JA |
| Anfechtung hat i.d.R. Erfolg. Fehlt die Beziehung, setzt sich der Erzeuger in der Regel durch. Innerhalb eines Jahres nach Begründung der Vaterschaft wird gar keine Beziehung vermutet – der rechtliche Vater müsste sie aktiv nachweisen. |
Der leibliche Vater muss mehr zeigen. Er muss eigene Bindungen zum Kind darlegen – oder ernsthafte Kontaktversuche, die am Widerstand der Familie scheiterten. |
Innerhalb eines Jahres nach Begründung der Vaterschaft vermutet das Gesetz keine sozial-familiäre Beziehung. Der rechtliche Vater kann diese Vermutung widerlegen. Dafür muss er tatsächliche Betreuung und Verantwortung für das Kind nachweisen. Besteht eine solche Beziehung, muss der leibliche Vater eigene Bindungen zum Kind darlegen. Alternativ genügen ernsthafte Kontaktversuche, die am Widerstand der Familie gescheitert sind. Am Ende steht eine Abwägung am Maßstab des Kindeswohls, bei der im Zweifel die Anfechtung des leiblichen Vaters Vorrang genießt. Ein volljähriges Kind kann der Anfechtung widersprechen und sie damit beenden.
Gerichtliche Feststellung und der Abstammungstest nach § 1598a BGB
Bleibt eine Anerkennung aus, stellt das Familiengericht die Vaterschaft fest (§ 1600d BGB). Den Antrag dafür stellen das Kind, die Mutter oder der betroffene Mann. Als Vater vermutet wird, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat, also zwischen dem 300. und dem 181. Tag vor der Geburt. In der Praxis stützt sich das Gericht auf ein Abstammungsgutachten. Die Rechtsfolgen der Vaterschaft greifen erst mit Rechtskraft des Beschlusses. Beim Unterhalt gilt allerdings eine Ausnahme. Das Kind kann die Zeit ab der Geburt nachträglich einfordern.

Neben dem Statusverfahren steht der Anspruch aus § 1598a BGB. Vater, Mutter und Kind können voneinander die Einwilligung in eine genetische Untersuchung verlangen. Dazu gehört auch die Entnahme einer Probe. Einen konkreten Verdacht muss dabei niemand begründen. Verweigert eine Seite die Einwilligung, ersetzt das Familiengericht sie. Das Ergebnis klärt allein die Abstammung und lässt die rechtliche Zuordnung unberührt. Ein heimlicher Test verstößt gegen § 17 des Gendiagnostikgesetzes. Er lässt sich als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 5.000 Euro ahnden. Im Anfechtungsverfahren vor dem Familiengericht bleibt ein solcher Test außerdem unverwertbar.
Folgen für Unterhalt, Erbrecht, Sorgerecht und Scheinvaterregress
Mit der rechtlichen Vaterschaft entstehen die Unterhaltspflicht, das gesetzliche Erbrecht des Kindes einschließlich Pflichtteil sowie Umgangsrecht und Umgangspflicht. Die gemeinsame Sorge unverheirateter Eltern setzt eine Sorgeerklärung beider Seiten voraus. Ersatzweise begründen die Heirat der Eltern oder eine gerichtliche Übertragung nach § 1626a Absatz 2 BGB die gemeinsame Sorge. Die Anerkennung allein verschafft dem Vater keine Sorge. Für ein Kind ausländischer Eltern zählt die Vaterschaft eines deutschen Mannes besonders. Sie kann nach § 4 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes zur deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes führen. Die Unterhaltspflicht verändert das verfügbare Einkommen beider Haushalte dauerhaft. Eine Budgetplanung für Familien gehört nach der Anerkennung deshalb neu aufgesetzt, weil der Betrag über Jahre planbar bleibt und mit jeder Altersstufe steigt.
| Unterhalt | Entsteht sofort · bei gerichtlicher Feststellung sogar rückwirkend ab Geburt einforderbar · steigt mit jeder Altersstufe. |
| Erbrecht | Gesetzliches Erbrecht des Kindes einschließlich Pflichtteil. |
| Sorgerecht | Nicht automatisch! Braucht Sorgeerklärung beider, Heirat oder gerichtliche Übertragung. Umgangsrecht und -pflicht entstehen dagegen sofort. |
| Staatsangehörigkeit | Vaterschaft eines deutschen Mannes kann dem Kind die deutsche Staatsangehörigkeit verschaffen (§ 4 StAG). |
| 1. Anfechtung wirkt rückwirkend – Vaterschaft gilt als nie bestanden. | 2. Gezahlter Unterhalt geht auf den Scheinvater über (§ 1607 III 2 BGB), Rückforderung vom Erzeuger. | 3. Anspruch verjährt in 3 Jahren, durchsetzbar erst nach rechtskräftiger Feststellung des Erzeugers. |
Eine erfolgreiche Anfechtung wirkt zurück, die Vaterschaft gilt als von Anfang an nicht bestanden. Gezahlten Unterhalt kann der Scheinvater vom Erzeuger zurückfordern. Denn der Unterhaltsanspruch des Kindes geht nach § 1607 Absatz 3 Satz 2 BGB auf den Scheinvater über. Dieser Regressanspruch verjährt in drei Jahren und lässt sich erst durchsetzen, wenn die Vaterschaft des Erzeugers rechtskräftig feststeht. Auskunft über den mutmaßlichen Erzeuger schuldet die Mutter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Anspruch stützt sich dabei auf Treu und Glauben. Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage dafür fehlt bis heute.
Fazit zum Abstammungsrecht
