IGeL: Was im Wartezimmer wirklich passiert
Im Wartezimmer liegt der Flyer. An der Anmeldung fällt der Hinweis auf eine Vorsorgeuntersuchung. Im Sprechzimmer wartet dann das bereits ausgefüllte Formular und verlangt nur noch eine Unterschrift. Individuelle Gesundheitsleistungen, kurz IGeL, sind ärztliche Angebote, die gesetzlich Versicherte aus eigener Tasche zahlen. Der Medizinische Dienst Bund beziffert den Umsatz auf mindestens 2,4 Milliarden Euro pro Jahr. Nur etwa ein Viertel der befragten Versicherten fühlte sich vor der Zusage gut informiert. Zwei von drei hielten das Angebot dagegen für medizinisch notwendig und stimmten zu.
Die Rechtslage ist klarer, als das Tempo im Sprechzimmer vermuten lässt. Vor jeder Selbstzahlerleistung verlangt das Regelwerk einen schriftlichen Behandlungsvertrag, eine Aufklärung über Nutzen und Risiken sowie eine Kosteninformation in Textform. Die Abrechnung richtet sich nach der Gebührenordnung für Ärzte, eine Pauschale ohne Einzelziffern ist bei Selbstzahlerleistungen untersagt. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, entfällt der Honoraranspruch der Praxis ganz oder teilweise. Die Angebote reichen von der 30 Euro teuren Vitamin-D-Bestimmung bis zu Augenoperationen im vierstelligen Bereich.
Was eine IGeL rechtlich von einer Kassenleistung trennt
Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt Leistungen, die ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind. Diesen Maßstab setzt Paragraf 12 des Fünften Sozialgesetzbuchs, und der Gemeinsame Bundesausschuss übersetzt ihn in den Leistungskatalog. Alles, was dort keinen Platz hat, bleibt Privatsache. Dazu zählen Methoden, deren Nutzen der Ausschuss geprüft und verneint hat. Außerdem fallen Verfahren ohne abgeschlossene Bewertung darunter. Hinzu kommen reine Wunschleistungen wie reisemedizinische Beratungen, sportmedizinische Untersuchungen oder Atteste. Der Begriff IGeL bündelt damit sehr unterschiedliche Angebote, von der kurzen Zusatzuntersuchung bis zum operativen Eingriff.
Paragraf 1 Absatz 2 der Gebührenordnung für Ärzte erlaubt die Abrechnung solcher Leistungen nur eingeschränkt. Die Patientin oder der Patient muss die Leistung ausdrücklich verlangen, denn ohne dieses Verlangen fehlt die Grundlage. Die Initiative muss formal vom Patienten ausgehen, auch wenn die Praxis zuvor informiert hat. Eine Untersuchung, die im konkreten Fall zum Kassenkatalog gehört, darf einem gesetzlich Versicherten nicht privat in Rechnung gestellt werden. Der Bundesmantelvertrag Ärzte verpflichtet die Praxen ausdrücklich auf diese Trennung und macht Verstöße zum Fall für die Kassenärztliche Vereinigung.
Welche Formalien vor der Behandlung zu erfüllen sind
Paragraf 630c Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangt eine wirtschaftliche Aufklärung in Textform, bevor die Behandlung beginnt. Der Patient muss wissen, dass die Krankenkasse nicht zahlt, und die voraussichtlichen Kosten schwarz auf weiß vor sich haben. Hinzu kommt der schriftliche Behandlungsvertrag nach Paragraf 18 Absatz 8 des Bundesmantelvertrags. Darin stehen die einzelnen Leistungen, die zugehörigen Gebührenziffern und der vereinbarte Steigerungssatz, bevor die Behandlung beginnt. Über Nutzen und Risiken klärt die Ärztin oder der Arzt persönlich auf, eine Delegation an das Praxispersonal genügt dafür nicht.
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1
Wirtschaftliche Aufklärung
in Textform, § 630c BGB
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Schriftl. Behandlungsvertrag
§ 18 Abs. 8 BMV-Ä
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3
Persönliche Aufklärung
durch den Arzt – nicht delegierbar
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4
GOÄ-Rechnung
mit Ziffer, Faktor, Betrag
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Die Rechnung richtet sich nach Paragraf 12 der Gebührenordnung und nennt Datum, Gebührenziffer, Leistungsbezeichnung, Betrag und Steigerungsfaktor. Der Regelsatz liegt bei 2,3. Der Bereich bis 3,5 setzt eine schriftliche Begründung voraus. Alles darüber braucht eine vorab getroffene schriftliche Honorarvereinbarung nach Paragraf 2 der Gebührenordnung. Fällig wird das Honorar erst mit einer Rechnung, die diese Anforderungen erfüllt. Eine Quittung über einen runden Betrag ohne Einzelziffern lässt sich beanstanden und zurückfordern, weil die Grundlage der Berechnung fehlt.
Wie der IGeL-Monitor die Angebote bewertet
Der Medizinische Dienst Bund betreibt seit 2012 den IGeL-Monitor und prüft dort häufig verkaufte Selbstzahlerleistungen anhand der Studienlage. Die Skala reicht von positiv über tendenziell positiv, unklar und tendenziell negativ bis negativ. Bis August 2025 lagen 60 Bewertungen vor. 31 Leistungen stuften die Prüfer als negativ oder tendenziell negativ ein, 26 als unklar, drei als tendenziell positiv. Eine glatt positive Bewertung hat bislang keine einzige Leistung erreicht, was die Betreiber auf die dünne Studienlage zurückführen.

Hyaluronsäure-Spritzen bei Arthrose im Knie- und im Hüftgelenk stehen auf negativ. Denn die Schmerzlinderung fällt klinisch kaum ins Gewicht, außerdem bestehen bei jeder Injektion Infektionsrisiken. Die Stoßwellentherapie beim Tennisarm gilt als unklar, die vorliegenden Studien widersprechen sich. Auch die beiden meistverkauften Angebote schneiden schwach ab. Die Augeninnendruckmessung zur Glaukom-Früherkennung bewertet das Portal als tendenziell negativ. Den Ultraschall der Eierstöcke zur Krebsfrüherkennung stuft es als negativ ein. Denn falsch positive Befunde können zu Eingriffen an gesunden Organen führen.
Wie groß der Markt für Selbstzahlerleistungen ist
Für den IGeL-Report befragte das Institut forsa 2.013 gesetzlich Versicherte zwischen 18 und 80 Jahren. Aus den Angaben ergibt sich ein Umsatz von mindestens 2,4 Milliarden Euro im Jahr. Kinder und Hochbetagte fehlen allerdings in der zugrunde liegenden Erhebung und bleiben in dieser Rechnung unberücksichtigt. Die Augenheilkunde kommt auf 544 Millionen Euro, die Gynäkologie auf 543 Millionen. Die Orthopädie und Unfallchirurgie erreichen 397 Millionen, die Allgemeinmedizin folgt mit 341 Millionen Euro im Jahr. Diese vier Fachgruppen vereinen rund 1,8 Milliarden Euro auf sich und prägen damit das Bild.
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41 % ♀️ / 22 % ♂️
Frauen nutzen IGeL fast doppelt so häufig – ab 45 Jahren sogar jede Zweite.
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> 0,5 Mrd. €
entfallen auf Angebote, die der IGeL-Monitor unklar oder negativ bewertet.
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Der Umsatz entsteht selten über teure Einzeleingriffe. Der Ultraschall von Gebärmutter und Eierstöcken kostet meist unter 50 Euro. In der Summe bringt diese einzelne Leistung den Praxen 143 Millionen Euro im Jahr ein. Frauen nehmen deutlich häufiger Selbstzahlerleistungen in Anspruch als Männer, 41 gegenüber 22 Prozent. Ab 45 Jahren steigt der Anteil bei den Frauen sogar auf 50 Prozent und damit auf die Hälfte. Auf unklar oder negativ bewertete Angebote entfällt weit mehr als eine halbe Milliarde Euro, gerechnet auf ein einzelnes Jahr.
Wie sich Patienten im Sprechzimmer Bedenkzeit verschaffen
Das Angebot kommt oft in der Minute vor der Untersuchung, wenn der Termin bereits läuft und das Wartezimmer voll ist. Ein rechtlich sauberer Ablauf sieht anders aus. Patienten haben Anspruch auf angemessene Bedenkzeit, dürfen den Vertragsentwurf mitnehmen und eine zweite ärztliche Meinung einholen. Eine Unterschrift am selben Tag verlangt das Gesetz an keiner Stelle. Die Praxis darf eine Ablehnung auch nicht davon abhängig machen, dass der Patient sie schriftlich quittiert, obwohl entsprechende Formulare kursieren.

Drei Fragen schaffen im Gespräch Klarheit. Welche Gebührenziffern werden angesetzt und wie hoch fällt der Gesamtpreis aus? Was geschieht, wenn die Leistung unterbleibt? Gibt es eine Untersuchung mit gleichem Ziel auf Kassenkosten? Auf den letzten Punkt muss die Praxis von sich aus hinweisen, sobald eine Alternative im Leistungskatalog existiert. Eine ausweichende Antwort spricht gegen einen Abschluss noch im Sprechzimmer. Die Krankenkasse gibt außerdem telefonisch Auskunft darüber, ob sie die Kosten im Einzelfall trägt.
Wann aus einer IGeL doch eine Kassenleistung wird
Dieselbe Untersuchung kann Selbstzahlerleistung oder Kassenleistung sein, den Ausschlag gibt die medizinische Indikation. Ein Ultraschall des Bauchraums ohne Beschwerden ist eine IGeL, bei Schmerzen oder einem konkreten Verdacht übernimmt die Krankenkasse die Kosten. Akupunktur zählt bei chronischen Schmerzen der Lendenwirbelsäule und bei Kniegelenkarthrose seit 2007 zum Leistungskatalog. In allen anderen Anwendungen bleibt sie dagegen eine private Leistung zum Selbstzahlen. Ein Hinweis auf bestehende Symptome verändert die Abrechnungsgrundlage vollständig und gehört deshalb an den Anfang des Gesprächs.
Fehlt der schriftliche Vertrag, die Kosteninformation vor Behandlungsbeginn oder eine ordnungsgemäße Rechnung, entfällt der Honoraranspruch ganz oder teilweise. Bereits gezahlte Beträge lassen sich dann von der Praxis zurückverlangen. Beschwerden über unseriöse Praktiken nimmt die zuständige Kassenärztliche Vereinigung entgegen, die Disziplinarmaßnahmen einleiten kann. Bei Verstößen gegen ärztliche Berufspflichten ist die Ärztekammer zuständig, bei Zweifeln an der Kostenübernahme die eigene Krankenkasse. Die Stiftung Unabhängige Patientenberatung berät unter 0800 0117722 kostenfrei, die Verbraucherzentralen nehmen Beschwerden per Formular an und können Praxen abmahnen.
Fazit zu Individuellen Gesundheitsleistungen
