Recht auf Patientenakte: Was § 630g BGB Patienten erlaubt
Der Verdacht auf einen Behandlungsfehler, ein Praxiswechsel oder das Bedürfnis, die eigene Krankengeschichte nachzulesen, führen regelmäßig dazu, dass Patienten ihre Unterlagen sehen möchten. Der Zugriff darauf ist kein Entgegenkommen der Praxis. § 630g des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewährt jedem Patienten Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Behandlungsakte, und zwar unverzüglich und ohne dass ein Grund genannt werden muss. Seit dem 6. Februar 2026 gilt eine überarbeitete Fassung dieser Vorschrift, die eine jahrelang umstrittene Frage beantwortet.
Der Anstoß für die Neufassung kam aus Luxemburg. Der Europäische Gerichtshof entschied am 26. Oktober 2023 im Verfahren C-307/22 über die Kosten. Eine Zahnarztpraxis muss ihrem Patienten die erste Kopie der Unterlagen ohne Kosten aushändigen. Wozu er sie verwenden will, spielt keine Rolle. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgabe in den Gesetzestext übernommen, mit dem Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts. Er hat zugleich das Verhältnis zum Datenschutzrecht neu geordnet, das jahrelang für Streit gesorgt hatte.
Was § 630g BGB seit Februar 2026 vorschreibt
Absatz 1 der Vorschrift verpflichtet den Behandelnden, dem Patienten auf Verlangen unverzüglich Einsicht zu gewähren, und zwar in die vollständige Akte. Der Gesetzgeber hat den Begriff Patientenakte dabei durchgehend durch Behandlungsakte ersetzt. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, eine starre Frist in Tagen nennt das Gesetz nicht. Ein Formular, eine Begründung oder die Angabe eines Verwendungszwecks sind nicht vorgesehen. Der Patient kann Abschriften verlangen, ausdrücklich auch elektronische, und die erste Abschrift wird ihm unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Die Einsicht selbst findet dort statt, wo die Unterlagen aufbewahrt werden, denn § 630g verweist auf § 811 BGB und damit auf den Ort der Sache. Der Anspruch richtet sich gegen jeden, der einen Behandlungsvertrag geschlossen hat, gegen Hausarztpraxen ebenso wie gegen Zahnärzte, Psychotherapeuten, Heilpraktiker, Hebammen und Krankenhäuser. Gesetzlich und privat Versicherte stehen dabei gleich, ebenso Selbstzahler. Auch nach einer Praxisaufgabe bleibt der Anspruch bestehen, weil die Pflicht zur Aufbewahrung auf einen Nachfolger oder einen Verwahrer übergeht.
Was zur Behandlungsakte gehört
Welche Inhalte die Akte enthalten muss, steht in § 630f BGB. Die Vorschrift nennt Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe sowie Einwilligungen und Aufklärungen als Pflichtbestandteile. In der Praxis umfasst das Laborwerte, EKG-Streifen, Arztbriefe, Röntgen-, CT- und MRT-Aufnahmen, Operationsberichte, Narkoseprotokolle, Pflegedokumentation und Medikationspläne. Das Einsichtsrecht erstreckt sich auf all diese Bestandteile, weil der Gesetzestext von der vollständigen Akte spricht. Eine Auswahl durch die Praxis ist darin nicht angelegt.
Umstritten war lange, ob auch persönliche Vermerke des Behandelnden dazugehören. Der Bundesgerichtshof hat dazu klargestellt, dass subjektive Wertungen und Eindrücke die Einsicht grundsätzlich nicht hindern, weil sonst jede kritische Notiz den Zugang zur Akte verschließen könnte. Anders liegt es bei Aufzeichnungen, die intime Gedanken und Gefühle des Therapeuten spiegeln, etwa Notizen für eine Supervision. Maßgeblich für die Grenze ist das Persönlichkeitsrecht des Behandelnden in einem qualifizierten Sinn. Solche Passagen können im Einzelfall geschwärzt werden, der übrige Aktenteil bleibt einsehbar.
Die Grenzen des Einsichtsrechts
Absatz 2 der Vorschrift kennt genau zwei Ausnahmen von diesem Grundsatz. Das Recht besteht nicht, soweit erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Beide Ausnahmen sind eng gefasst. Das Wort erheblich schließt bloße Unannehmlichkeiten für die Praxis aus und verlangt eine ernsthafte Gefährdung. Therapeutische Gründe kommen etwa in Betracht, wenn die Kenntnis einer Diagnose einen psychisch labilen Patienten erheblich schädigen würde. Rechte Dritter betreffen Angaben von Angehörigen oder Mitpatienten, die in der Akte auftauchen.

Das Wort soweit begrenzt die Wirkung der Ausnahme auf die betroffenen Stellen. Eine vollständige Verweigerung ist damit kaum zu rechtfertigen, üblich sind Schwärzungen einzelner Passagen. Der Bundesgerichtshof hat diesen Weg in einer Entscheidung vom 7. November 2013 gezeichnet. Sie betraf psychiatrische Behandlungsunterlagen, Aktenzeichen III ZR 54/13. Jede Ablehnung ist nach dem Gesetzeswortlaut zu begründen, eine pauschale Absage ohne Erläuterung genügt den Anforderungen nicht. Die Begründung muss erkennen lassen, welcher der beiden Gründe die Einsicht sperrt.
Artikel 15 DSGVO und die Kostenfrage
Neben § 630g BGB steht seit 2018 Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung. Er gibt jeder betroffenen Person das Recht auf Auskunft über die zu ihr gespeicherten Daten und in Absatz 3 den Anspruch auf eine Kopie. Der Bundesgerichtshof legte dem Europäischen Gerichtshof im März 2022 unter dem Aktenzeichen VI ZR 1352/20 die Frage vor, wer die Kosten dieser Kopie trägt. Die Antwort aus Luxemburg verpflichtet den Behandelnden zur unentgeltlichen ersten Kopie, und der Zweck der Anfrage spielt dabei keine Rolle.
Der neue Absatz 4 des § 630g BGB ordnet beide Ebenen einander zu. Datenschutzrechtliche Rechte bleiben unberührt. Ist eine Auskunft unentgeltlich zu erteilen, sperrt dieser Umstand ein Entgelt für die Einsicht nach Absatz 1. Umgekehrt greifen die Ausschlussgründe des Absatzes 2 auch bei datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüchen. Kostenpflichtig bleiben weitere Kopien, für die Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung ein angemessenes Entgelt auf Grundlage der Verwaltungskosten zulässt. Die früher verbreitete Abrechnung von rund 50 Cent je Seite hat für den ersten Auszug damit ihre Grundlage verloren.
Aufbewahrungsfristen nach § 630f BGB
Ein Einsichtsrecht nützt nur, solange die Unterlagen existieren. § 630f Absatz 3 BGB schreibt eine Aufbewahrung von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung vor, soweit andere Vorschriften keine abweichenden Fristen setzen. Die Frist beginnt mit dem Ende der Behandlung insgesamt, der einzelne Eintrag zählt dafür nicht. Nach ihrem Ablauf dürfen Praxen die Akte vernichten, und ein Anspruch auf Einsicht läuft dann ins Leere. Eine Pflicht zur Vernichtung besteht allerdings nicht, viele Häuser bewahren länger auf.

Für bestimmte Unterlagen ordnet das Strahlenschutzrecht längere Fristen an. Aufzeichnungen über eine Röntgenuntersuchung sind zehn Jahre aufzubewahren, Aufzeichnungen über eine Behandlung mit ionisierender Strahlung dreißig Jahre nach der letzten Behandlung. Bei Untersuchungen von Personen unter achtzehn Jahren läuft die Frist bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres. Für Blutprodukte und für arbeitsmedizinische Vorsorge sehen eigene Vorschriften ebenfalls längere Zeiträume vor. Diese Sonderfristen erweitern das Einsichtsrecht faktisch weit über die zehn Jahre des BGB hinaus.
Einsicht nach dem Tod des Patienten
Absatz 3 regelt die Zeit nach dem Tod des Patienten. Die Erben können die Akte einsehen, soweit sie vermögensrechtliche Interessen verfolgen, etwa Ansprüche aus einem vermuteten Behandlungsfehler oder Fragen zu einer Lebensversicherung. Die nächsten Angehörigen haben denselben Zugang, wenn sie immaterielle Interessen geltend machen, also das Bedürfnis nach Aufklärung über die Todesumstände oder die Wahrung des Andenkens. Beide Gruppen müssen ihr Interesse benennen, ein Nachweis in Form von Belegen ist nicht verlangt.
Die unentgeltliche erste Abschrift gilt für Erben und Angehörige nicht. Das Gesetz verlangt von ihnen ausdrücklich die Erstattung der entstandenen Kosten, weil der datenschutzrechtliche Anspruch mit dem Tod erlischt. Eine weitere Schranke steht in Satz 3. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Verstorbenen entgegensteht. Die ärztliche Schweigepflicht wirkt über den Tod hinaus, und die Praxis muss im Zweifel abwägen, wie sich der Patient zu Lebzeiten entschieden hätte.
Fazit zum Einsichtsrecht in die Behandlungsakte
